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   BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 263/94   

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https://dejure.org/1995,7629
BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 263/94 (https://dejure.org/1995,7629)
BayObLG, Entscheidung vom 09.02.1995 - 3Z BR 263/94 (https://dejure.org/1995,7629)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - 3Z BR 263/94 (https://dejure.org/1995,7629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Mittelosigkeit im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches; Verhältnis der laufenden Einkünfte zu den Sätzen der Tabelle nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Kriterium der Beurteilung der Mittellosigkeit; Bedeutung der Unterschreitung der Schongrenze durch ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begriff der Mittellosigkeit, keine Sonderbehandlung landwirtschaftlichen Vermögens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsatz landwirtschaftlichen Vermögens zur Vergütung des Pflegers nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 48.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Krankenhilfe trotz Einkommens des

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 263/94
    Der Begriff des Hausgrundstücks in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist nicht identisch mit dem Grundstücksbegriff des BGB (vgl. BVerwGE 59, 294/300; Brühl in BSHG , Lehr- und Praxiskommentar 2. Aufl. § 88 Rn. 25; Gottschick/Giese BSHG 9. Aufl. § 88 Rn. 5.7; Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 88 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 17.01.1994 - 15 W 96/93

    Motivirrtum als Grund für Testamentsanfechtung

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 263/94
    Wie schon im Beschluß des Senats vom 26.11.1992 (FamRZ 1994, 849 LS) dargelegt ist, sind für die Entscheidung des vorliegenden Falles die §§ 1835, 1836 BGB in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung anzuwenden, weil die Pflegschaft bereits am 21.11.1991 aufgehoben wurde.
  • BayObLG, 17.12.1992 - 3Z BR 88/92

    Voraussetzungen der Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F.

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 263/94
    Danach ist Mittellosigkeit im Sinn von § 1835 Abs. 3 BGB a.F. dann gegeben, wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenzen von § 115 Abs. 2 ZPO [a.F.], § 88 BSHG nicht überschreitet (BayObLGZ 1992, 372).
  • BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95

    Mittellosigkeit eines Betreuten

    Der Senat bejahte die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F., wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO a. F. und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenze von § 115 Abs. 2 ZPO a. F., § 88 BSHG nicht überschreitet; dabei forderte er, die Sätze der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG , auch unter Berücksichtigung der Härteregelungen, konkret zu berechnen (BayObLGZ 1992, 372 f.; ebenso BayObLG BtPrax 1994, 173 = FamRZ 1995, 112 (nur Leitsatz) = Rpfleger 1995, 69 und die nicht veröffentlichten Beschlüsse vom 8.7.1994 - 3Z BR 95/94 und 9.2.1995 - 3Z BR 263/94; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 1835 BGB a.F. Rn. 10).
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